Hilflosenentschädigung
Wir unterstützen Sie, wenn Sie im Alltag regelmässig auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind.
Voraussetzungen Erwachsene
Sie haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie
- Ankleiden
- Aufstehen, Hinsetzen
- Essen
- Körperpflege
- etc.
auf regelmässige Hilfe und Unterstützung von anderen Personen angewiesen sind.
Sie haben ebenfalls Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn Sie volljährig sind, zu Hause wohnen und auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, Sie sind aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung
- nicht in der Lage, ohne Begleitung selbstständig zu wohnen.
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung angewiesen.
- gefährdet, sich von der Aussenwelt zu isolieren.
Die Höhe der Entschädigung hängt vom Schweregrad Ihrer Hilflosigkeit ab. Wir unterscheiden zwischen drei Schweregraden:
- leicht
- mittel
- schwer
Ein leichter Schweregrad besteht zum Beispiel, wenn Sie nach einem Hirnschlag beim Anziehen und Essen Hilfe benötigen, aber in allen anderen Lebensverrichtungen selbständig sind. Die Höhe der Entschädigung hängt auch davon ab, ob Sie zu Hause oder in einem Heim wohnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zur Hilflosenentschädigung auch einen Assistenzbeitrag <LINK> beantragen.
Werden Sie von einem Familienmitglied betreut, so hat dieses unter Umständen Anspruch auf Betreuungsgutschriften <LINK>.
Voraussetzungen Minderjährige
Wohnt Ihr Kind zu Hause und ist auf dauernde Pflege angewiesen, erhält es eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu einem gesunden Kind ab. Benötigt Ihr Kind eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden, hat es Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Die IV unterscheidet drei Hilflosigkeitsgrade: leicht, mittel und schwer. Diese werden anhand der Anzahl Lebensverrichtungen festgelegt, für die eine Person Hilfe benötigt. Die IV ermittelt den Grad der Hilflosigkeit in jedem Fall individuell, falls notwendig im Rahmen eines Hausbesuchs.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung finden Sie im Merkblatt.
Reichen Sie die Anmeldung nach dieser einjährigen Wartezeit bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons ein. Die IV-Fachpersonen klären danach mit Ihnen zusammen Ihre individuelle Entschädigung ab.