Überblick EU/EFTA und Vertragsstaaten
Die Schweiz hat mit zahlreichen Mitgliedstaaten ein Sozialversicherungsabkommen. Die einzelnen Abkommen unterscheiden sich und haben einen politischen oder wirtschaftlichen Hintergrund.
Zwischen der Schweiz und anderen Mitgliedstaaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über die soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen sind primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien und die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung.
Übersicht der Sozialversicherungsabkommen
- Belgien*
- Bulgarien*
- Dänemark*
- Deutschland*
- Estland
- Finnland*
- Frankreich*
- Griechenland*
- Irland*
- Italien*
- Kroatien*
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg*
- Malta
- Niederlande*
- Österreich*
- Polen
- Portugal*
- Rumänien
- Schweden*
- Slowakei*
- Slowenien*
- Spanien*
- Tschechische Republik*
- Ungarn*
- Zypern*
* Mit diesen Staaten besteht zusätzlich ein Sozialversicherungsabkommen.
- Island
- Liechtenstein*
- Norwegen*
* Mit diesen Staaten besteht zusätzlich ein Sozialversicherungsabkommen.
- Australien
- Bosnien & Herzegowina
- Brasilien
- Chile
- China (ohne Hongkong, Macao, Taiwan)
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada/Quebec
- Kosovo
- Nordmazedonien
- Montenegro
- Philippinen
- San Marino
- Serbien
- Südkorea
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich
-
Website des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV: Sozialversicherungsabkommen
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Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit
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Merkblatt Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ziehen
880
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Leaflet Leaving Switzerland and moving to an EU or EFTA member state
880
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Merkblatt Soziale Sicherheit in der Schweiz
890
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Leaflet Social security in Switzerland
890
-
Merkblatt 2.12 - Versicherungsunterstellung
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Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen
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Merkblatt 10.02 - Freiwillige AHV/IV-Versicherung
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Merkblatt 10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
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Merkblatt 11.01 - Informationen für Flüchtlinge und Staatenlose
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Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäss Art. 21 Abs. 2 VO 987/09