Betreuungsentschädigung
Erwerbstätige Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Betreuungsurlaub.
Eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall eines Kindes ist eine enorme Belastung für die Eltern. Die Betreuungsentschädigung hilft ihnen, Erwerbstätigkeit und Betreuung zu vereinbaren: Die Eltern haben Anrecht auf 14 Wochen (98 Tage) bezahlten Urlaub, damit sie ihr Kind betreuen können.
Die Mittel für die Betreuungsentschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).
Sie liegt vor, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands.
- Verlauf oder Ausgang der Veränderung sind schwer voraussehbar, oder es ist mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen.
- Erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern.
- Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Sie erhalten die Betreuungsentschädigung als Mutter oder Vater, wenn Sie nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert sind und bei Anspruchsbeginn eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender
- im Betrieb der Ehepartnerin oder des Ehepartners tätig und erhalten einen Lohn.
- arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
- arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung.
- in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben auch:
- Pflegeeltern: Voraussetzung ist, dass sie das Kind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben und dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde haben. Pflegeeltern müssen bei Anspruchsbeginn die oben genannten Bedingungen erfüllen.
- Stiefeltern: Voraussetzung ist, dass sie das Kind zur dauernden Pflege und Erziehung in den Haushalt mit dem leiblichen Elternteil aufgenommen haben. Ein Elternteil muss dazu auf den Anspruch auf Betreuungsentschädigung vollständig verzichten. Die Stiefeltern müssen bei Anspruchsbeginn die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Grundlage für die Berechnung der Betreuungsentschädigung bildet das letzte AHV-pflichtige Einkommen. Ist dieses Einkommen unregelmässig (Stundenlohn), berechnen wir den Durchschnitt der letzten Monate (maximal 12 Monate). Wir berücksichtigen den 13. Monatslohn, Bonus und Zulagen (etwa für Nachtdienst). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns. Es gilt eine Obergrenze pro Tag.
Wir berechnen das Taggeld für jeden Elternteil separat. Die Erwerbsausfallentschädigung gilt als Ersatzeinkommen. Deshalb rechnen wir davon AHV/IV/EO-Beiträge ab. Bei Arbeitnehmenden ziehen wir zudem ALV-Beiträge ab. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung leistet, zahlen wir die Entschädigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Erhalten Sie keinen Lohn, bekommen Sie die Auszahlung direkt von uns.Sind Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer? Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber reicht uns die Anmeldung ein und teilt uns mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage Sie bezogen haben. Das gleiche Vorgehen gilt für Arbeitnehmende, die zugleich selbständigerwerbend sind.
Sind Sie Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender? Sie reichen die Anmeldung Ihrer Ausgleichskasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage Sie bezogen haben.
Sind Sie arbeitslos oder arbeitsunfähig? Reichen Sie die Anmeldung ihrer Ausgleichskasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage Sie bezogen haben.