Berufliche Vorsorge (BVG)

Arbeitgebende mit Arbeitnehmenden, die dem Obligatorium unterstehen, müssen sich einer Vorsorgeeinrichtung bzw. Pensionskasse anschliessen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gibt vor: Alle Arbeitgebenden, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Arbeitgebenden tragen für den ordnungsgemässen Vollzug des BVG eine zentrale Verantwortung.

Die Ausgleichskasse kontrolliert, ob alle Arbeitgebenden, die dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

Im Volksmund ist die berufliche Vorsorge als «2. Säule» oder «Pensionskasse» bekannt.