Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende bezahlen Sozialversicherungsbeiträge je nach Höhe des Erwerbseinkommens.

Selbständig­erwerbende müssen bei einer Ausgleichs­kasse angemeldet sein, damit sie die Beiträge korrekt abrechnen können. Die Ausgleichskasse prüft, ob die Kriterien für eine selb­ständige Erwerbs­tätig­keit erfüllt sind.

  • Beiträge je nach Höhe des Arbeit­seinkommens

    Die Höhe der Beiträge (AHV/IV/EO) berechnen wir auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahres. Wir ziehen für die Berechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend.

    Die Beiträge des laufenden Jahres setzen wir provisorisch fest, aufgrund des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Beitragsjahr bzw. der Zahlen des Vorjahres.

    Die definitiven Beiträge setzen wir aufgrund der Steuerveranlagung fest und verrechnen sie mit den bereits bezahlten Akontobeiträgen. Stellen Sie bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, müssen Sie uns dies unverzüglich melden. Unterlassen Sie diese Meldung, riskieren Sie Verzugszinsen.

    Freibetrag nach Referenzalter

    Arbeiten Sie über das Referenzalter hinaus, bezahlen Sie weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Es gibt aller­dings einen Frei­betrag von 16'800 Franken pro Jahr bzw. 1'400 Franken pro Monat, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind.

    Selbständigerwerbende, die das Referenzalter erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten und so auf dem ungekürzten Einkommen Beiträge bezahlen wollen. Informieren Sie Ihre Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres. Nach diesem Datum ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich. Ohne anderslautende Mitteilung vor dem 31. Dezember gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung gilt auch für zusätzliches Einkommen im betreffenden Jahr, das das Steueramt nachträglich der Ausgleichs­kasse meldet.

    Kapitalgewinne

    Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen sowie die Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

  • Das Anmeldeformular finden Sie hier:

    Kriterien für Selbständigkeit

    Eine selb­ständige Erwerbs­tätigkeit weist diese vier wichtigsten Merkmale auf:

    1. Auftritt unter eigenem Namen
    2. Arbeit auf eigene Rechnung
    3. Tätigkeit in un­abhängiger Position
    4. Ausübung auf eigenes wirt­schaftliches Risiko


    Wir prüfen jede Tätig­keit einzeln. Wer in einer Tätig­keit als selbständig­erwerbend anerkannt ist, kann in einer anderen Tätig­keit als unselb­ständig gelten. Entscheidend sind die tat­sächlichen wirtschaft­lichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag steht.

  • Sie erhalten die Lohndeklaration jeweils Anfang Dezember. Sie melden uns mit der jährlichen Lohndeklaration Ihren beitragspflichtigen Jahreslohn. Wir stellen Ihnen danach Rechnung für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge.

    Mit AHVeasy, dem kostenlosen Onlineportal für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, erledigen Sie die Lohndeklaration online und ganz ohne Papierkram. Der Chatbot «Zugi» hilft Ihnen bei Fragen und führt Sie durch die Lohndeklaration.