Lohnbeiträge

Arbeitgebende rechnen beitragspflichtige Löhne ab.

Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Alle Versicherten zahlen Beiträge in die AHV ein.

  • Arbeitgebende sind verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Ist der Bruttojahreslohn nicht höher als 2'300 Franken, muss er aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgerechnet werden.

    Besondere Bestimmungen für Privathaushalte und Kulturschaffende

    Für folgende Arbeitgebende sind auch Löhne unter 2'300 Franken beitragspflichtig:

    • Privathaushalte, die z. B. Reinigungskräfte oder Haushaltshilfen beschäftigen
    • Tanz- und Theaterproduzenten
    • Phono- und Audiovisionsproduzenten
    • Radio und Fernsehen
    • Schulen im künstlerischen Bereich

    Auf diese Löhne müssen in jedem Fall Beiträge bezahlt werden.

    Keine Beitragspflicht besteht für sogenannte Sackgeldjobs. Einkommen bis 750 Franken pro Privathaushalt und Jahr sind beitragsfrei, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt.

    Erwerbstätige nach Referenzalter

    Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, bezahlt weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen weg. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen Frei­betrag von 16'800 Franken pro Jahr bzw. 1'400 Franken pro Monat, auf dem Sie keine Beiträge an AHV, IV und EO bezahlen.

    Verzicht auf Freibetrag möglich

    Arbeitnehmende können auf den Freibeitrag verzichten. So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitrags­lücken im individuellen AHV-Konto füllen und die Alters­rente erhöhen (bis zur Maximal­rente). Möchten Sie auf den Freibetrag verzichten? Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung, nachdem Sie das Referenzalter erreicht haben. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich. Die Regelung gilt pro Kalenderjahr, pro Arbeitgeber und wird automatisch für das nächste Kalenderjahr übernommen. Sie gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip).

  • Sie erhalten die Lohndeklaration jeweils Anfang Dezember. Sie melden uns mit der jährlichen Lohndeklaration den beitragspflichtigen Jahreslohn jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters. Wir stellen Ihnen eine Rechnung für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, das heisst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

    Mit AHVeasy, dem kostenlosen Onlineportal für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, können Sie die Lohndeklaration online und ganz ohne Papierkram erledigen. Der Chatbot «Zugi» hilft Ihnen bei Fragen und führt Sie durch die Lohndeklaration.