Weiterführung der Versicherung

Möchten Sie Ihre Arbeitnehmenden bei einem Auftrag ausserhalb des EU-/EFTA-Raums weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstellen?

Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in einen Nicht-Vertragsstaat entsenden, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert bleiben. Mitarbeitende können so den Versicherungs­schutz der Schweiz aufrechterhalten und Beitragslücken vermeiden, die später zu einer Kürzung der AHV-Rente führen könnten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.

Diese drei Voraus­setzungen müssen für die Weiterführung erfüllt sein:

  • Lohnzahlung durch eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz. Sie oder er rechnet den gesamten im Ausland erzielten beitragspflichtigen Lohn ab (inkl. von Arbeitgebenden im Ausland ausbezahlte Löhne für dieselbe Tätigkeit).
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert: entweder unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung.
  • Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

Der Antrag auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Ausgleichskasse einzureichen. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitseinsatzes im Ausland.

Nicht erwerbstätige Angehörige

Eheleute, ein­getragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder, die eine Erwerbs­tätige oder einen Erwerbs­tätigen ins Aus­land begleiten, können unter diesen drei Bedingungen der AHV/IV bei­treten:

  • Sie sind nicht erwerbs­tätig.
  • Die erwerbs­tätige Part­nerin resp. der erwerbs­tätige Partner oder Eltern­teil ist auf­grund von Entsendung oder Weiterführung in der AHV versichert.
  • Die erwerbs­tätige Part­nerin resp. der erwerbs­tätige Partner oder Eltern­teil ist keine Grenz­gängerin, kein Grenz­gänger.

Den Antrag nimmt die Ausgleichs­kasse ent­gegen, die für die erwerbs­tätige Ehe­partnerin, den erwerbs­tätigen Ehe­partner oder die ein­getragenen Part­nerinnen und Partner zuständig ist. Die Ver­sicherung läuft ohne Unter­bruch weiter, wenn der Antrag innert sechs Monaten nach der Aus­reise ins Aus­land eingeht. Trifft der Antrag später ein, beginnt die Ver­sicherung am 1. Tag des folgenden Monats.