Weiterführung der Versicherung
Möchten Sie Ihre Arbeitnehmenden bei einem Auftrag ausserhalb des EU-/EFTA-Raums weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstellen?
Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in einen Nicht-Vertragsstaat entsenden, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert bleiben. Mitarbeitende können so den Versicherungsschutz der Schweiz aufrechterhalten und Beitragslücken vermeiden, die später zu einer Kürzung der AHV-Rente führen könnten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.
Diese drei Voraussetzungen müssen für die Weiterführung erfüllt sein:
- Lohnzahlung durch eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz. Sie oder er rechnet den gesamten im Ausland erzielten beitragspflichtigen Lohn ab (inkl. von Arbeitgebenden im Ausland ausbezahlte Löhne für dieselbe Tätigkeit).
- Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert: entweder unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung.
- Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Der Antrag auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Ausgleichskasse einzureichen. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitseinsatzes im Ausland.
Nicht erwerbstätige Angehörige
Eheleute, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder, die eine Erwerbstätige oder einen Erwerbstätigen ins Ausland begleiten, können unter diesen drei Bedingungen der AHV/IV beitreten:
- Sie sind nicht erwerbstätig.
- Die erwerbstätige Partnerin resp. der erwerbstätige Partner oder Elternteil ist aufgrund von Entsendung oder Weiterführung in der AHV versichert.
- Die erwerbstätige Partnerin resp. der erwerbstätige Partner oder Elternteil ist keine Grenzgängerin, kein Grenzgänger.
Den Antrag nimmt die Ausgleichskasse entgegen, die für die erwerbstätige Ehepartnerin, den erwerbstätigen Ehepartner oder die eingetragenen Partnerinnen und Partner zuständig ist. Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, wenn der Antrag innert sechs Monaten nach der Ausreise ins Ausland eingeht. Trifft der Antrag später ein, beginnt die Versicherung am 1. Tag des folgenden Monats.
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Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen
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Merkblatt 10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
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Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
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Zusatzblatt zum Gesuch um Weiterführung der obligatorischen Versicherung für nichterwerbstätige Ehepartner