Höhere Renten
Die Renten der ersten Säule werden ab Anfang Januar 2025 um 2,9 Prozent erhöht. Die Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) steigt somit von 1'225 auf 1'260 Franken pro Monat, die Maximalrente – bei voller Beitragsdauer – von 2'450 auf 2'520 Franken. Die AHV-Rente für Ehepaare beträgt neu 3'780 Franken. Letztmals wurden diese Renten 2023 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
Höhere Kinder- und Ausbildungszulagen
Der Zuger Regierungsrat erhöht die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen per Anfang 2025 um zehn Prozent auf 330 Franken bzw. 385 Franken.
Neue Eckwerte für diverse Leistungen
- Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige: Mindestbeiträge an AHV/IV/EO steigen auf 530 Franken
- Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge steigen
- Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen: Neue Beträge für Lebensbedarf und Mietzins
- Familienzulagen: Grenzbeträge für Anspruch steigen
- Berufliche Vorsorge (BVG): Grenzbeträge steigen
Tieferer FAK-Beitragssatz
Die Beiträge der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden an die Familienausgleichskasse Zug werden von 1.6 % auf 1.35 % des AHV-pflichtigen Einkommens gesenkt. Die Basis für diese Anpassung bildet die positive Entwicklung der Zuger Wirtschaft.
AHV 21 – Referenzalter
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Das Referenzalter der Frauen steigt erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate und beträgt neu 64 Jahre und drei Monate.
Jahr Referenzalter Frauen Frauen mit Jahrgang
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964 und folgende
Freibetrag: Verzicht möglich
Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie erhalten aber einen Freibetrag.
Auf die Anwendung des Freibetrags können die Arbeitnehmenden verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen. Dadurch kann unter Umständen der Rentenanspruch erhöht werden (durch das Füllen von Beitrags- und Versicherungslücken oder die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens).
Arbeitnehmende, die auf dem ganzen Lohn Beiträge bezahlen wollen, ohne Abzug des Freibetrages, müssen dies ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin mitteilen, spätestens:
- bei der Auszahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder
- für Folgejahre jeweils bei der Auszahlung des ersten Lohns jedes darauffolgenden Kalenderjahres.
Akzeptieren die Arbeitnehmenden die um den Freibetrag gekürzte Lohnzahlung, stimmen sie der Anwendung des Freibetrages zu.
Der Entscheid gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Er wird automatisch für das nächste Kalenderjahr übernommen, wenn die Person ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber keinen neuen Entscheid meldet.
Höherer Grenzbetrag für geringfügige Löhne und Einkommen
Mit den Rentenanpassungen 2025 wird auch der Grenzbetrag für geringfügige Löhne und Einkommen erhöht. Er steigt von bisher 2'300 auf neu 2'500 Franken. Wenn der Lohn pro Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender diesen Betrag nicht übersteigt, müssen Sie keine Beiträge abrechnen, sofern die Abrechnung durch die Arbeitnehmenden nicht ausdrücklich verlangt wird.
Wenn Sie im Privathaushalt oder im Kunst- und Kulturbereich Personal beschäftigen, müssen Sie die Beiträge in jedem Fall abrechnen. Ausgenommen davon sind Löhne von jährlich maximal 750 Franken an in einem Privathaushalt beschäftigte Personen bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag. Arbeitnehmende können aber von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangen, dass Beiträge abgerechnet werden.
Im Merkblatt «Änderungen auf den 1. Januar 2025» finden Sie weitere Informationen zu den Neuerungen.