Jugendliche / junge Erwachsene
Informationen zu den Rechten und Pflichten im Sozialversicherungsbereich
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für Jugendliche/junge Erwachsene, welche eine Erwerbstätigkeit (z.B. auch im Rahmen einer Lehre) ausüben, beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Personen, welche nicht erwerbstätig sind, müssen ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge entrichten.
Mehr zur Beitragspflicht erfahren
Ausbildungszulagen
Im Kanton Zug haben neben Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Geburtstag, eine Ausbildungszulage von 330 Franken (bis zum erfüllten 18. Altersjahr) bzw. von 385 Franken (ab dem erfüllten 18. Altersjahr).
Mehr zu den Ausbildungszulagen
Kinder- und Waisenrenten
AHV und IV zahlen für 18- bis 25-jährige Jugendliche in Ausbildung Kinder- oder Waisenrenten aus, wenn einer oder beide Elternteile Altersrentner, Invalidenrentner oder verstorben sind.
Prämienverbilligung
Junge Erwachsene ab 18 Jahren in Ausbildung haben im Kanton Nidwalden einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Beiträge sind jährlich mittels einem Formular zu beantragen.
Mehr zur Anmeldung und weiteren Informationen
Invalidenversicherung
Um Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, bestehen diverse Unterstützungsmassnahmen wie Früherfassung ab 13 Jahren, Frühinterventionsmassnahmen und Integrationsmassnahmen. Die IV-Stellen arbeiten zudem mit dem Case-Management Berufsbildung und den Bildungsinstitutionen zusammen, um den Einstieg optimal zu gestalten.