Arbeitgeberin oder Arbeitgeber werden

Wir führen Sie Schritt für Schritt durch die Anmeldung.

  • Bei unregelmässigen Einsätzen empfiehlt es sich, einen Stundenlohn inkl. Ferienzuschlag zu vereinbaren. Üblich ist ein Ferienzuschlag von 8.33 Prozent. Damit ist der Lohn während vier Ferienwochen pro Jahr bezahlt. Bei regelmässigen Einsätzen vereinbaren Sie einen Monatslohn.
    Unser Online-Rechner zeigt Ihnen, wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge sind und hilft Ihnen beim Kalkulieren.

  • Wenn Ihre Hausangestellte oder Ihr Hausangestellter mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet, müssen Sie auch eine Versicherung gegen Nichtbetriebsunfall abschliessen. Die Prämie für eine Unfallversicherung beträgt für Jahreslöhne bis 10'000 Franken meist pauschal 100 Franken pro Jahr. 
    Wenn Sie die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen, haben Sie die Möglichkeit, die Unfallversicherung direkt über uns abzuschliessen. Sie profitieren in diesem Fall davon, dass die Prämie von der Höhe des Lohnes Ihrer Hausangestellten oder Ihres Hausangestellten abhängt und somit tiefer ausfällt. Unsere Mitarbeitenden helfen Ihnen bei Fragen gerne.

  • Schliessen Sie sich in diesem Fall einer Vorsorgeeinrichtung an.

    Ausnahmen von der Versicherungspflicht

    Die berufliche Vorsorge ist nicht obligatorisch für Arbeitnehmende, auf die eine der folgenden Eigenschaften zutrifft:

    • noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
    • bereits im ordentlichen Rentenalter
    • Bruttoeinkommen nicht höher als 22’050 Franken im Jahr
    • befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate
    • nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig
  • Haben Ihre Mitarbeitenden Kinder unter 16 Jahren oder solche zwischen 16 und 25 Jahren in Ausbildung, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen. Pro Kind ist nur eine Zulage von einem Arbeitgeber möglich.
    Wenn weder Ihre Haushaltshilfe noch deren Partnerin oder Partner bereits Familienzulagen erhält, muss dies bei der Ausgleichskasse angemeldet werden.

  • Falls Sie in einem anderen Kanton wohnen, wenden Sie sich an die betreffende kantonale Ausgleichskasse.

  • Das Formular für die Jahresabrechnung erhalten Sie von uns jeweils im Dezember. Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es an uns zurück. Wir stellen Ihnen danach die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung.

    Mit unserem Online-Rechner können Sie die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge berechnen.