Pensionierung
Antworten auf Fragen rund um Ihre Pensionierung
Befassen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Pensionierung. Was Sie dazu wissen sollten:
Wenn Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen, müssen Sie weiterhin Beiträge bezahlen. Je nachdem, ob Sie eine Teilrente beziehen und in welcher Höhe, fallen Beiträge aus Erwerbstätigkeit oder als nichterwerbstätige Person an.
Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich. Die Erwerbstätigen haben aber auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen den Arbeitgeber spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters informieren. Eine nachträgliche Änderung ist für das entsprechende Kalenderjahr nicht möglich, sondern erst wieder auf das nächste Kalenderjahr.
Eine Anmeldung bei Ihrer Ausgleichskasse ist immer notwendig. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenalter an. Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher zuletzt für Sie Beiträge einbezahlt wurden. Bezieht der Partner / die Partnerin bereits eine Rente, ist die Ausgleichskasse zuständig, welche diese Rente bereits bezahlt.
Beziehen Sie die Rente vor dem Referenzalter, erhalten Sie eine gekürzte Rente. Beziehen Sie die Rente später, erhalten Sie einen Zuschlag.
Auch hierfür müssen Sie sich anmelden, damit wir diese Vorausberechnung vornehmen können.
Ergänzungsleistungen sind in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Ihnen zustehen – und keine Almosen. Voraussetzungen für den Bezug sind eine AHV-Rente und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz.
Mehr zum Thema ErgänzungsleistungenIn der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Anmeldung für den Bezug einer Prämienverbilligung muss jeweils bis am 30. April des Jahres erfolgen. (Prämienverbilligung für 2024 = Anmeldung bis spätestens 30.4.2024).
Mehr zur Prämienverbilligung