Mitarbeitende mit gesundheitlichen Problemen
Die IV verfügt über verschiedene Massnahmen, um Arbeitgebende zu unterstützen.
Während der Einarbeitung gewährleistet die IV-Stelle bei Bedarf die Beratung und Begleitung durch eine Fachperson. Es ist auch möglich, eine Person im Rahmen eines Arbeitstrainings versuchsweise einzustellen oder einen Praktikumsplatz anzubieten. Für allfällige Risiken, die Arbeitgebende durch die Beschäftigung einer betroffenen Person in Kauf nehmen, können die IV-Stellen Arbeitgebende auf vielfältige Weise entschädigen. Beispiele:
- Die IV-Stelle hat die Möglichkeit, an den Arbeitgebenden während maximal eines halben Jahres einen Einarbeitungszuschuss auszurichten. Dieser Zuschuss kompensiert die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Anlern- oder Einarbeitungszeit.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Person via spezialisiertem Personalverleih vorerst temporär anzustellen, z.B. wenn eine längerfristige Stelle im Betrieb zuerst geschaffen werden muss.
- Arbeitgebende erhalten unter gewissen Umständen eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung, wenn die vermittelte Person innert zwei Jahren wegen der gleichen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird.
- Es werden Beiträge für die Durchführung von Integrationsmassnahmen der IV im Betrieb ausbezahlt.
- Menschen mit Behinderungen anzustellen, kann einen nicht messbaren Mehrwert für das Unternehmen mit sich bringen: Viele Arbeitgebende beobachten zum Beispiel eine Verbesserung des Arbeitsklimas oder ein stärkeres Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Mitarbeitenden. Unternehmen schaffen sich zudem Ansehen im wirtschaftlichen Umfeld. Einer Person mit gesundheitlichen Problemen eine Chance für einen Neubeginn im Berufsleben zu geben, kann sich also in mehrfacher Hinsicht lohnen.
Versicherte Personen, Arbeitgebende, behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie die betroffenen Akteure selbst sollen Instrumente aus dem Bildungswesen an die Hand bekommen, um eine drohende Invalidisierung abzuwenden. Dazu ist keine Meldung oder Anmeldung notwendig. Im Mittelpunkt steht die Situation und nicht ein «Versicherungsfall». Das Ziel ist eine frühzeitige Beratung, um im Bedarfsfall reagieren zu können.
Bei folgenden Arbeitnehmenden ist eine Meldung sinnvoll:
- wenn diese bereits länger (30 Tage und mehr) arbeitsunfähig sind oder
- wenn diese von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedroht werden
Eine Meldung kann einleiten:
- die versicherte Person
- Familienangehörige
- die Arbeitgebenden
- behandelnde Ärztinnen und Ärzte
- Versicherungen, usw.
Bevor sie eine Meldung an die IV-Stelle vornehmen, müssen sie die betroffene Person darüber informieren.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ist seit einiger Zeit arbeitsunfähig und könnte nun wieder teilweise im Betrieb eingesetzt werden. Es bestehen aber noch gesundheitliche Einschränkungen und Sie möchten wissen, wie die oder der Mitarbeitende konkret eingesetzt werden kann. In Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt haben Sie in solchen Situationen die Möglichkeit, ein passgenaues Anforderungsprofil zu erstellen.
Mehr Informationen zu diesem ressourcenorienterten Eingliederungsprofil (REP) sowie eine Videoanleitung zum Erstellen des Profils finden Sie hier.Wenn Mitarbeitende mit gesundheitlichen Problemen zu Beginn einer Anstellung noch nicht die volle Leistung erbringen können, besteht die Möglichkeit, einen Einarbeitungszuschuss zu gewähren. Dieser Anspruch besteht während maximal 180 Tagen. Der Zuschuss wird den Arbeitgebenden ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass die Person im Rahmen einer Arbeitsvermittlung (der IV-Stelle) begleitet wurde.
Mit dem Arbeitsversuch entsteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgebenden. Einige Bestimmungen des Arbeitsrechtes werden jedoch trotzdem angewendet, zum Beispiel betreffend Ferien, Treue- und Sorgfaltspflicht oder Überstundenarbeit.
Die versicherte Person hat weiterhin Anspruch auf ein Taggeld, Rentenbeziehnden wird eine Rente ausbezahlt.