Ihre Mitarbeitenden

Von der Anstellung über Elternschaft bis zur Pensionierung: Alles über Leistungen, Beitragspflichten und Abläufe.

Arbeitgebende tragen Verantwortung sowohl für das Unternehmen als auch für ihre Mitarbeitenden.

  • Neueintritte oder Änderungen in den Personalien Ihrer Mitarbeitenden müssen Sie uns nicht melden. Deklarieren Sie einfach alle Angestellten Ende Jahr auf Ihrer Lohndeklaration. 
    Austretende Mitarbeitende müssen Sie uns nur melden, wenn diese Familienzulagen beziehen.

  • Für jeden Diensttag erhalten Ihre Mitarbeitenden eine EO-Anmeldung, die sie Ihnen weiterleiten. Reichen Sie uns die vollständig ausgefüllten Karten ein, damit wir die EO-Entschädigung berechnen und auszahlen können.

  • Familienzulagen

    Ihre Mitarbeitenden mit Kindern haben Anspruch auf Familienzulagen.

    Mutterschaftsentschädigung

    Ihre Mitarbeiterin hat nach der Geburt ihres Kindes während 14 Wochen Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung.

    Entschädigung für den anderen Elternteil

    Der Vater, respektive die Ehefrau der Mutter, hat nach der Geburt des Kindes Anspruch auf 14 Tage Urlaub.

    Betreuungsentschädigung

    Betreuen Mitarbeitende ihr schwer erkranktes oder verunfalltes Kind, haben sie unter gewissen Umständen Anspruch auf 14 Wochen Betreuungsurlaub.

    Adoptionsentschädigung

    Wenn Mitarbeitende ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben sie Anspruch auf 14 Tage Urlaub.

  • Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren: Ab dem 1. Januar 2025 steigt das Referenzalter für Frauen schrittweise auf 65 Jahre.
    Gehen Ihre Mitarbeitenden früher in Pension, bleiben sie bis zum Referenzalter beitragspflichtig. Arbeiten sie über das Referenzalter hinaus, bleiben sie beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Ihre Mitarbeitenden können wählen, ob sie auf dem ganzen Lohn Sozialversicherungsbeiträge bezahlen möchten oder ob sie den Freibetrag geltend machen.