Zusammenarbeit mit der IV
Zusammen mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzte finden wir für unsere Versicherten individuelle und gezielte Lösungen.
Als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt begleiten Sie Ihre Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige. Die Ärztinnen und Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dagegen beraten die Invalidenversicherung während des IV-Verfahrens in versicherungsmedizinischen Fragen.
Ärztinnen und Ärzte sind wichtige Vertrauenspersonen für ihre Patientinnen und Patienten. Sie erfahren zu einem frühen Zeitpunkt von deren gesundheitlichen Problemen, die möglicherweise auch den Erhalt des Arbeitsplatzes gefährden können.
Reagieren Sie als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt frühzeitig und füllen Sie zusammen mit betroffenen Patientinnen und Patienten eine IV-Früherfassungsmeldung aus. So kann in unkompliziertem Rahmen abgeklärt werden, ob die IV-Stelle im Fall der betroffenen Person zuständig ist.Bei folgenden Personen ist eine Meldung sinnvoll:
- Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und bei jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr:
Wenn diese Personen von einer Invalidität bedroht sind, noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und sich in einem kantonalen Brückenangebot befinden oder von einer kantonalen Koordinationsstelle für Jugendliche in ihrer beruflichen Eingliederung unterstützt werden. - Bei Erwachsenen: wenn diese arbeitsunfähig sind oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedroht werden.
Eine Meldung können ausserdem einleiten:
- die versicherte Person und deren gesetzliche Vertretung
- die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person
- Arbeitgebende der versicherten Person
- Chiropraktikerinnen und Chiropraktoren
- die beteiligten Unfall- und Krankentaggeldversicherungen
- die Krankenversicherung
- kantonale Sozial- und Arbeitsämter
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- Militärversicherung
- private Versicherungseinrichtungen
- die kantonalen Instanzen und Durchführungsstellen, die für die Unterstützung und Förderung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind
Die Meldeberechtigten müssen die versicherte Person in jedem Fall im Voraus über die Meldung bei der IV-Stelle informieren.
- Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und bei jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr:
Umfassende Arztberichte mit gut nachvollziehbaren Befunden sind für uns wichtige Grundlagen für das IV-Verfahren. Mit Ihrer Einschätzung als Ärztin oder Arzt geben Sie uns Hinweise, unter welchen Voraussetzungen eine berufliche Tätigkeit möglich ist. Folgende Angaben sind für die Prüfung von Leistungsansprüchen besonders hilfreich:
- Allgemeine Angaben: Bisherige Behandlungen (inkl. Facharztberichten und Austrittsberichten)
- Medizinische Situation: Entwicklung der Gesundheitsstörung, konkreter und objektiver Befund, plausibilisierte Diagnose
- Eingliederungspotenzial: zuletzt ausgeübte Tätigkeit der versicherten Person, Ressourcen für die Eingliederung