Auslandaufenthalt und Auswandern
Ein längerer Aufenthalt im Ausland kann Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherungen haben.
Allenfalls müssen sich als nicht erwerbstätig anmelden.
In der Schweiz sind fast alle Sozialversicherungen obligatorisch. Wenn Sie auswandern, verlieren Sie diesen umfassenden Versicherungsschutz. In einigen Ländern existiert keine oder nur eine freiwillige stattliche Altersvorsorge. In diesen Ländern sind sind Sie selber für Ihre soziale Sicherheit verantwortlich.
Unter Umständen können Sie sich der freiwilligen Versicherung für AHV/IV anschliessen. Dies gilt für Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die ihren Wohnsitz ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten nehmen. Die schweizerische Ausgleichskasse in Genf ist dafür zuständig.
Sofern Sie die Schweiz verlassen und sich in ein EU- oder EFTA-Land begeben, gelten die Regeln der Bilateralen Verträge.
Mehr zur freiwilligen Versicherung inklusive AnmeldungFolgende Regeln müssen Sie beachten:
- Bezügerinnen und Bezüger von AHV- und IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen müssen es der Ausgleichskasse melden, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
- Kinder- und Waisenrenten sowie Kinderzulagen können auch ausbezahlt werden, wenn die Kinder im Ausland und die Eltern in der Schweiz leben.
- Hilflosenentschädigungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt. Bezügerinnen und Bezüger müssen ihre Ausreise der Ausgleichskasse melden.
- Für EO-Bezüger, die aus dem Ausland in den Dienst einrücken, ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig.
- Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen müssen es der Ausgleichskasse melden, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.