Unfallversicherung (UVG)

Jeder Arbeitgebende muss seine Arbeitnehmenden gegen Unfall versichern.

Die Unfallversicherung ist für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch – dies schreibt das Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) vor.

Arbeitgebende versichern ihre Arbeitnehmenden je nach Tätigkeitsbereich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder bei anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen). Die anderen Versicherer haben eine Ersatzkasse errichtet. Diese erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmende, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, und die vom Arbeitgebenden nicht versichert worden sind.

Arbeitgebende, deren Betriebe nicht schon kraft Gesetzes bei der Suva versichert sind, sorgen dafür, dass ihre Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer oder einer Krankenkasse versichert sind.

Die Ausgleichskasse prüft im Auftrag des Kantons, ob alle Arbeitgebenden der Versicherungspflicht für ihre Arbeitnehmenden nachkommen.