Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Ausgleichskasse zieht die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ein.
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung.
Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmenden mit Ausnahme einiger mitarbeitenden Familienmitglieder in der Landwirtschaft sowie Personen, die das Rentenalter erreicht haben. Selbständigerwerbende sind nicht versichert. Der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung (ALV) beträgt 2,2 % des massgebenden Jahreslohnes und wird bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 148'200 Franken erhoben. Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte der Beiträge.
Die Abrechnung erfolgt über die Arbeitgebenden. Diese ziehen den Beitrag der Arbeitnehmenden vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit ihrem Beitrag an die Ausgleichskasse.