Prämienverbilligung

Wer in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Prämienverbilligung.

Die individuelle Prämienverbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Damit werden Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen entlastet. Massgebend sind das Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand und die Anzahl Kinder. Wer Prämienverbilligung erhält, ist kantonal geregelt.

Prämienverbilligung 2024

Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 ist am 30. April 2024 abgelaufen.

  • Sie haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung, wenn Sie am 1. Januar des laufenden Jahres:

    • den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hatten,
    • bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind,
    • die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder wirtschaftliche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen.

    Personen, welche Ergänzungsleistungen erhalten, müssen keinen Antrag auf Prämienverbilligung einreichen, da diese bereits Bestandteil der Ergänzungsleistungen sind.

    Für Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen reichen die Sozialdienste einen Antrag auf Prämienverbilligung ein.

  • Wir ermitteln in Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden die mutmasslich anspruchsberechtigten Personen. Diese Personen werden Ende Januar von der Ausgleichskasse Zug angeschrieben.

    Übermitteln Sie uns den Online-Antrag mit dem erhaltenen Login.

    Sie bevorzugen das physische Anmeldeformular? Reichen Sie dieses vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeindestelle Ihres Wohnortes ein.

    Sie sind nicht angeschrieben worden aber haben mutmasslich Anspruch auf eine Prämienverbilligung? Melden Sie sich mit dem neutralen Anmeldeformular an. Ab Mitte Februar ist es hier aufgeschaltet.

    Die Anmeldeformulare sind ab Mitte Februar hier aufgeschaltet.

  • Die Gemeindestellen prüfen die Antragsformulare auf Vollständigkeit. Die Ausgleichskasse Zug ist die durchführende Stelle und verlangt die für die Berechnung erforderlichen Steuerfaktoren direkt bei der Steuerverwaltung ein. Den Entscheid erhalten Sie im Laufe des Antragsjahres, sofern Ihre Steuern vom vorletzten Jahr (in Ausnahmefällen vom Vorjahr) definitiv veranlagt sind.

    Die Prämienverbilligung kann berechnet werden, wenn die benötigten Angaben von der Steuerverwaltung Zug vorliegen. Die Steuerverwaltung liefert die Angaben erst, wenn diese in Rechtskraft erwachsen sind (nach Ablauf der Einsprachefrist).

  • Ein Prämienbeitrag unter 50 Franken pro Jahr wird nicht ausbezahlt.

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Grafik zur Übersicht IPV im Kanton Zug

Häufig gestellte Fragen

  • Wir haben in Zusam­menarbeit mit den Steuer­behörden den mutmasslichen Kreis von IPV-Bezügerinnen und IPV-Bezügern ermittelt. Aufgrund Ihrer mass­gebenden Steuer­veranlagung kann für Sie oder für Ihre Familie ein Anspruch auf IPV bestehen. Für eine Anmeldung nutzen Sie bitte die Login-Daten auf dem Schreiben. Ihr möglicher Anspruch gilt für das aufgeführte Jahr.

  • Haben Sie bis zum 15. Februar kein IPV-Login-Schreiben erhalten, können Sie sich über das Online Formular IPV Anmeldung (wird Mitte Februar aufgeschaltet) für die IPV anmelden. Hierfür benötigen Sie kein Login.

  • Sie haben im Kanton Zug immer ab 1. Februar bis und mit 30. April Zeit, sich für die IPV an­zumelden. Nach Ablauf der Einreichefrist ist keine Anmeldung mehr möglich. Bitte beachten Sie, dass für jedes Jahr eine neue An­meldung nötig ist.

  • Die Gemeindestellen prüfen die Antragsformulare auf Vollständigkeit. Die Ausgleichskasse Zug ist die durchführende Stelle. Die Prämienverbilligung kann berechnet werden, wenn die benötigten Angaben von der Steuerverwaltung Zug vorliegen. Die Steuerverwaltung liefert die Angaben erst, wenn diese in Rechtskraft erwachsen sind (nach Ablauf der Einsprachefrist)

  • Nein. Es wird eine Referenz­prämie angerechnet, die jährlich durch die Kantons­regierung festgelegt wird.

  • Ist der Anspruch auf IPV erfüllt, erhält Ihre Kranken­versicherung eine Meldung über den verfügten Anspruch. Die Kranken­versicherung zieht die IPV dann direkt von Ihren Prämien­rechnungen ab. Bitte beachten Sie, dass diese Verrechnung einige Tage Zeit in Anspruch nehmen kann. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken­versicherung.

  • Aufgrund der Steuer­daten des Vorjahres besteht vermutlich kein Anspruch mehr auf IPV, weil Ihre definitive Steuer­veranlagung höhere Einkommen oder Vermögen ausweist. Allenfalls könnte auch ein Zivilstands­wechsel oder ein Umzug Einfluss darauf haben.

  • Der 1. Januar des Antragsjahres gilt als Stichtag für die Bestimmung des Anspruchs.

  • Bei der Geburt eines Kindes während des laufenden Bezugsjahres besteht erst ab dem Folgejahr ein Anspruch für das Kind auf IPV. Bei Heirat, Trennung, Scheidung oder Verwitwung werden die Änderungen erst ab dem Folgejahr wirksam.

  • Diese Regelung basiert auf kantonalen rechtlichen Grundlagen. Da anfangs Jahr die Steuer­daten aus dem Vorjahr noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, wird regulär auf die Steuerdaten des Vorvor­jahres abgestützt.

  • Ist das «massgebende Einkommen» des Vorjahres mutmasslich um mindestens 25 % tiefer als dasjenige des vorletzten Jahres, so wird auf ein begründetes Gesuch hin auf das Vorjahr abgestellt. Das Gesuch ist innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der entsprechenden Verfügung bei der Ausgleichskasse Zug, Postfach, 6302 Zug, einzureichen.

  • Bei Ungewissheit raten wir in jedem Fall zu einer IPV-Anmeldung. Nutzen Sie zudem unseren Online-Rechner IPV zur Berechnung des provisorischen Anspruchs. Dieser kann für Ihren Entscheid hilfreich sein.

  • Junge Erwachsene im Alter von 19 bis 25 Jahren, die sich per 1. Januar des Antragsjahres in Ausbildung befinden und für welche den Eltern in der vorletzten Steuerperiode Kinder-/Jugendabzüge zugesprochen wurden, sind auf dem Antrags­formular der Eltern aufzuführen. Es entsteht ein Gesamtanspruch mit der Familie. Haben die Eltern keinen Antrag eingereicht, verwirkt der Anspruch. Junge Erwachsene in Ausbildung, für die kein Abzug in der vorletzten Steuerperiode gemacht wurde, können sich selber für die IPV anmelden.

  • Bezügeri­nnen und Bezüger von Ergänzungs­leistungen erhalten bereits zusammen mit diesen Leistungen eine IPV. Eine Anmeldung für eine ordentliche IPV ist in diesem Fall nicht nötig. Die IPV wird automatisch über die jeweilige Kranken­versicherung abgerechnet und von den Prämien­rechnungen abgezogen.

    Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfeleistungen wenden sich an den zuständigen Sozialdienst. Diese reichen den Antrag auf Prämienverbilligung ein. Für die Sozialdienste ist dies ganzjährig möglich.

  • Nur wenn Sie unterjährig die Grundversicherung zu einem anderen Krankenversicherer wechseln. Bei Wechsel per 1. Januar ist es wichtig, dass Sie den dann gültigen Krankenversicherer korrekt auf dem Anmeldeformular aufführen.

  • Die Gemeindestellen prüfen die Antragsformulare auf Vollständigkeit. Die Ausgleichskasse Zug ist die durchführende Stelle und verlangt die für die Berechnung erforderlichen Steuerfaktoren direkt bei der Steuerverwaltung ein. Den Entscheid erhalten Sie im Laufe des Antragsjahres, sofern Ihre Steuern vom vorletzten Jahr (in Ausnahmefällen vom Vorjahr) definitiv veranlagt sind.