Medizinische Massnahmen

Bis zum Alter von 20 Jahren übernehmen wir die Kosten für medizinische Massnahmen, die eine berufliche Eingliederung erleichtern oder wesentliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit verhindern.

  • Bis zum Alter von 20 Jahren übernehmen wir die Kosten von medizinischen Massnahmen

    • wenn ein anerkanntes Geburtsgebrechen vorliegt oder
    • wenn sie massgeblich zur Erwerbsfähigkeit beitragen.

    Der Anspruch auf medizinische Massnahmen erlischt am Ende des Monats nach dem 20. Geburtstag. In der Folge ist die Kranken- oder Unfall­versicherung für die Behandlungskosten zuständig.

    • Ärztliche Behandlungen (ambulant oder stationär in der allgemeinen Abteilung)
    • Behandlungen durch medizinische Hilfs­personen (Physiotherapie usw.)
    • Anerkannte Arzneimittel
    • Behandlungsgeräte

    Bei anerkannten Geburtsgebrechen können wir die Kosten der medizinischen Massnahmen übernehmen. Auf die Leistungen der IV bezahlen Sie keinen Selbstbehalt.

    Reisekosten

    Wir vergüten Reisekosten, die Ihnen bei der Umsetzung der medizinischen Massnahmen entstehen. Zusätzlich erhalten Sie unter gewissen Umständen einen Beitrag an Verpflegung und Unterkunft.

    Die Rechnungen für Reisekosten können Sie direkt online über die IV-Rechnungsplattform einreichen.