Schweiz verlassen und freiwillig versichern

Wenn Sie die Schweiz verlassen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse anschliessen.

Sind Sie Schweizerin oder Schweizer oder EU- oder EFTA-Bürgerin oder -Bürger und verlassen die Schweiz, können Sie sich der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn Sie Ihren Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates haben. So sind Sie weiterhin obligatorisch versichert. Damit vermeiden Sie, dass Sie oder Ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (oder meist eben nur Teilrenten) erhalten.

Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Daher ist es nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen.

    • Sie sind Schweizerin oder Schweizer oder Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates.
    • Ihr Wohnsitz ist ausser­halb der EU oder EFTA.
    • Sie sind unmittelbar vor dem Austritt während fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen. Es ist nicht erforderlich, während fünf Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
    • Sie müssen die Beitritts­erklärung inner­halb eines Jahres nach Ende der obligatorischen Versicherung einreichen.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, erlischt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung und auf die Ergänzungsleistungen.

    Sie können die einbezahlten AHV-Beiträge mit dem aufgeführten Formular zurückfordern.

  • Der Beitritt ist individuell und von jeder Person persönlich zu erklären. Der Beitritt des Ehepartners zieht nicht automatisch den Beitritt des anderen Ehepartners nach sich und die Beitrittserklärung der Eltern erstreckt sich nicht auf ihre Kinder. Ehegatten und Kinder müssen sich also selbst anmelden, falls sie der freiwilligen Versicherung beitreten wollen. Beitrittsgesuche von Minderjährigen sind nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters gültig.

    Den Beitritt zur freiwilligen Versicherung müssen Sie schriftlich vornehmen. Reichen Sie die Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung ein. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

    Das Beitrittsformular können Sie bei der schweizerischen Vertretung im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat oder AHV/IV-Dienste), welche für das Gebiet zuständig ist, beziehen. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV befreit Sie nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.

    Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

    Auskunft und Beitritt

    Schweizerische Ausgleichs­kasse
    Freiwillige Versicherung – Beiträge
    Avenue Ed.-Vaucher 18
    Postfach 3100
    1211 Genf 2
    Schweiz

    Tel +41 58 461 91 11
    csc-af@zas.admin.ch