Entsendungen

Wenn Sie Mitarbeitende vorübergehend entsenden, bleiben diese weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.

Sie können die Entsendungen via Webapplikation ALPS (Application Legislation Platform Switzerland) beantragen. 

  • Für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate stellt die Arbeitgeberin bzw. der
    Arbeitgeber oder die Selbständigerwerbende bzw. der Selbständigerwerbende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Online).

    Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die
    AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt sie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder der Selbständigerwerbenden bzw. dem Selbständigerwerbenden aus. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber übergibt die Bescheinigung der entsandten Person.

    Verlängerung der Entsendung

    Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsträgerin bzw. des ausländischen Sozialversicherungsträgers einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.

    Befristete Entsendungen, deren Dauer von vornherein 24 Monate übersteigen, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsstelle eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann.

  • Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber, der eine Arbeitnehmerin bzw. einen
    Arbeitnehmer entsenden möchte, stellt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse
    einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Online).

    Mit der Entsendebescheinigung bestätigt die Ausgleichskasse und gegebenenfalls die zuständige Unfallversicherin bzw. der zuständige Unfallversicherer, dass während der Dauer der Beschäftigung der Person im anderen Staat, längstens aber während der im Abkommen vorgesehenen Entsendungsfrist, weiterhin die schweizerischen Rechtsvorschriften angewandt werden.

    Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss vor seiner Entsendung in der Schweiz versichert gewesen sein, und es muss seitens der Arbeitgeberin bzw. des
    Arbeitgebers die Absicht bestehen, sie/ihn auch nach Beendigung der Entsendung weiterhin zu beschäftigen.

    Die Entsendebescheinigung ist der für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber am Ort der Erwerbstätigkeit zuständigen Sozialversicherungsstelle zukommen zu lassen.

    Verlängerung der Entsendung: Ausnahmevereinbarung

    Genügt die im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehene Entsendungsfrist nicht zur Erfüllung der Aufgaben, können die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gemeinsam und vor Ablauf der Frist beim Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, einen Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung) einreichen.

    Eine Verlängerung wird nach internationaler Praxis nur dann bei den Behörden des anderen Staates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von fünf bis sechs Jahren nicht überschreitet.

    Wenn die ausländische Behörde ihr Einverständnis für eine Ausnahmeregelung gibt, wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und den beteiligten Versicherungsstellen eine entsprechende Bescheinigung zugestellt.

  • Die Merkblätter enthalten detaillierte Informationen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Erwerbstätigkeit für eine Schweizer Arbeitgeberin bzw. einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat, dass heisst in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat.