Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden (ANobAG)
Die Abrechnung der Beiträge von Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden oder von Arbeitgebenden ohne Betriebsstätte in der Schweiz wird direkt über die Ausgleichskasse vorgenommen.
Der Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vetretungen ausländischer Staaten in der Schweiz).
Der Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vetretungen ausländischer Staaten in der Schweiz). ANobAG sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert, treten aber der Versicherung bei und sind so obligatorisch versichert. Sie bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
Sie können mit Ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen: Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab. Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskostenbeiträge zu vergüten.
Beitragssätze 2024
- AHVV/IV/EO: 10.6 %
- ALV: 2.2 %
- FAK: 1.6 %
- Verwaltungskosten: max. 4 %
Ausländischen Arbeitgebende müssen die Ausgleichskasse über die Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmenden informieren. Melden sich Arbeitnehmende aufgrund der Vereinbarung von sich aus, können sie die Ausgleichskassen dessen ungeachtet erfassen.
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Anmeldung für Arbeitnehmende eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland (ANobAG)
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Berechnung der AHV-Beiträge als Arbeitnehmer/in ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden
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Merkblatt 2.12 - Versicherungsunterstellung
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Merkblatt Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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Leaflet Employer-Employee Agreement in accordance with Article 21, para. 2 of Regulation (EC) No. 987/09 or Art. 18, para. 2 of the bilateral convention between Switzerland and the United Kingdom