Nichterwerbstätige

Familienzulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Es gibt Kinder- und Ausbildungszulagen. Pro Kind gibt es eine Zulage.

  • Sie haben Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, wenn Sie diese drei Voraussetzungen erfüllen:

    1. Ihr steuer­bares Ein­kommen der direkten Bundes­steuer ist nicht höher als 44'100 Franken.
    2. Sie sind obligatorisch in der AHV versichert und beitrags­pflichtig.
    3. Sie beziehen keine Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV.


    Sie haben aber keinen Anspruch auf Familien­zulagen in diesen Fällen:

    • Der andere Eltern­teil kann die Zulagen als Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender oder als Selbständig­erwerbende oder Selbständig­erwerbender beziehen.
    • Der andere Elternteil hat Anspruch auf Taggeld der Arbeitslosenversicherung und somit auch auf Familienzulagen.
    • Die Ehepartnerin / der Ehe­partner oder die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner ist im Referenz­alter.


    Sie haben Anspruch für:

    • eigene Kinder, unabhängig vom Zivilstand oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt
    • Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
    • Pflegekinder, die Sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben
    • Enkelkinder und Geschwister, für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen
  • Im Kanton Zug bestehen die Familienzulagen aus:

    • Kinderzulagen von monatlich 300 Franken für Kinder bis 16 Jahre.
    • Ausbildungszulagen von monatlich 300 Franken ab 16 Jahren bzw. von 350 Franken ab 18 bis 25 Jahren, sofern in Ausbildung.

    Kinder mit Wohnsitz im Ausland

    Haben Sie in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen, können diese auch für Ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet werden, sofern entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Ein solches Abkommen besteht mit der EU und der EFTA. Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates haben Sie daher Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Ihre Kinder, die in einem dieser Staaten wohnen. Wohnen Ihre Kinder jedoch in einem Land, mit dem die Schweiz kein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienzulagen – unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Ausnahmen gelten jedoch, insbesondere wenn Sie als entsandte Arbeitnehmende tätig sind.

  • Schicken Sie das Anmeldeformular der Familienausgleichskasse Ihrer AHV-Ausgleichskasse. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, zahlt die AHV-Ausgleichskasse die Zulagen monatlich aus.

    Beziehen Sie bereits eine Zulage? Melden Sie uns alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können. Darunter fallen insbesondere Geburten oder Todesfälle, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, Veränderung des Zivilstandes, Erwerbsaufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderung des Sorgerechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes.

    Familienzulagen können Sie höchstens fünf Jahre rückwirkend beantragen. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

    Application forms in english: