Landwirtinnen und Landwirte
Familienzulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Für Landwirtinnen und Landwirte sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt.
Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt.
Die Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft erfolgt durch die Arbeitgebenden, den Bund und die Kantone.
Sie haben Anspruch auf Familienzulagen
- als selbständige Landwirtin oder selbständiger Landwirt, wenn Sie haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind
- als mitarbeitendes Familienmitglied
- als hauptberuflich tätige Berufsfischerin oder hauptberuflich tätiger Berufsfischer
- wenn Sie in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten
Sie haben Anspruch für:- eigene Kinder, unabhängig vom Zivilstand oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt
- Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
- Pflegekinder, die Sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben
- Enkelkinder und Geschwister, für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen
- Kinderzulagen von monatlich 200 Franken im Talgebiet und von 220 Franken im Berggebiet für Kinder bis zum 16. Geburtstag.
- Ausbildungszulagen von monatlich 250 Franken im Talgebiet und von 270 Franken im Berggebiet ab dem 16. Geburtstag, sofern in Ausbildung. Bei Ausbildungsbeginn vor dem 16. Geburtstag werden Ausbildungszulagen ausgerichtet, sofern die obligatorische Schulzeit beendet ist.
- Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmende von 100 Franken pro Monat.
Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Haben Sie in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen, können diese auch für Ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet werden, sofern entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Ein solches Abkommen besteht mit der EU und der EFTA. Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates haben Sie daher Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Ihre Kinder, die in einem dieser Staaten wohnen. Wohnen Ihre Kinder jedoch in einem Land, mit dem die Schweiz kein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienzulagen – unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Ausnahmen gelten jedoch, insbesondere wenn Sie als entsandte Arbeitnehmende tätig sind.
Sind Sie selbständige Landwirtin oder selbständiger Landwirt? Schicken Sie das Anmeldeformular der kantonalen Ausgleichskasse. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, verrechnet sie die Familienzulagen mit den AHV-Beiträgen.
Sind sie landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer? Beantragen Sie Familienzulagen über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Sie oder er leitet das ausgefüllte Anmeldeformular der kantonalen Ausgleichskasse weiter. Die Ausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, informiert sie den die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Sie oder er zahlt die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus.
Beziehen Sie bereits eine Zulage? Melden Sie uns alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können. Darunter fallen insbesondere Geburten oder Todesfälle, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, Veränderung des Zivilstandes, Erwerbsaufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderung des Sorgerechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes.
Familienzulagen können Sie höchstens fünf Jahre rückwirkend beantragen. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.