Arbeitnehmende

Familienzulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Es gibt Kinder- und Ausbildungszulagen. Pro Kind gibt es eine Zulage.

Die Familienzulagen für Arbeitnehmende werden durch Beiträge der Arbeitgebenden auf der AHV-pflichtigen Lohnsumme finanziert. Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Zug beträgt 1,6 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme.

Die Familienausgleichskassen im Kanton Zug beteiligen sich am Lastenausgleich. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Solidarität zwischen allen aktiven Wirtschaftszweigen und helfen mit, die Beitragsbelastung für die Gesamtheit aller Arbeitgebenden im Kanton Zug ausgeglichen und tief zu halten.

  • Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie ein AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens 7'350 Franken pro Jahr beziehungsweise 612 Franken pro Monat erreichen. Haben Sie mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Arbeitseinkommen. Zuständig für die Auszahlung ist dasjenige Unternehmen, das den höchsten Lohn auszahlt.

    Haben Sie ein tieferes Einkommen, haben Sie Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Sie haben Anspruch für:

    • eigene Kinder, unabhängig vom Zivilstand oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt
    • Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
    • Pflegekinder, die Sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben
    • Enkelkinder und Geschwister, für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen

    Der Anspruch auf Familien­zulagen beginnt und endet grundsätzlich mit dem Anspruch auf Lohn. Erlischt der Lohnanspruch, bleibt der Anspruch wegen Krankheit, Unfall und Tod während des laufenden Monats uns drei weiteren Monaten, bei Mutterschaftsurlaub während längstens 16 Wochen bestehen.

  • Im Kanton Zug bestehen die Familienzulagen aus:

    • Kinderzulagen von monatlich 300 Franken für Kinder bis 16 Jahre.
    • Ausbildungszulagen von monatlich 300 Franken ab 16 Jahren bzw. von 350 Franken ab 18 bis 25 Jahren, sofern in Ausbildung.

    Kinder mit Wohnsitz im Ausland

    Haben Sie in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen, können diese auch für Ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet werden, sofern entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Ein solches Abkommen besteht mit der EU und der EFTA. Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates haben Sie daher Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Ihre Kinder, die in einem dieser Staaten wohnen. Wohnen Ihre Kinder jedoch in einem Land, mit dem die Schweiz kein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienzulagen – unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Ausnahmen gelten jedoch, insbesondere wenn Sie als entsandte Arbeitnehmende tätig sind.

  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber leitet das ausgefüllte Anmeldeformular der Familienausgleichskasse weiter. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, informiert sie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt Ihnen die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus.

    Arbeiten Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin oder keiner von beiden im Wohnsitzkanton des Kindes, muss die Zulagen beantragen, wer den höheren AHV-pflichtigen Lohn erhält.

    Beziehen Sie bereits eine Zulage? Melden Sie uns alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können. Darunter fallen insbesondere Geburten oder Todesfälle, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, Veränderung des Zivilstandes, Erwerbsaufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderung des Sorgerechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes.

    Familienzulagen können Sie höchstens fünf Jahre rückwirkend beantragen. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

    Application forms in english: