Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, die Mutterschaftsentschädigung (MSE).
Erwerbstätige Frauen erhalten während den ersten 14 Wochen oder 98 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung. Diese entspricht 80 Prozent des früheren Erwerbseinkommens.
Die Mittel für die Mutterschaftsentschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).
Sie sind:
- Arbeitnehmerin
- Selbständigerwerbende
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners tätig und erhalten einen Lohn
- arbeitslos und beziehen bis zur Geburt des Kindes von der Arbeitslosenversicherung ein Taggeld oder erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen dafür
- arbeitsunfähig aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Unfall, aber erfüllen eine der obigen Bedingungen
Der Anspruch entsteht, wenn Sie während der neun Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens fünf Monate lang erwerbstätig waren.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder EFTA-Staaten werden ebenfalls berücksichtigt.
Stirbt der Vater des Kindes innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, hat die Mutter innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod zusätzlich Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub.
Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet das letzte vor der Geburt erzielte AHV-pflichtige Einkommen. Ist dieses Einkommen unregelmässig (Stundenlohn), berechnen wir den Durchschnitt der letzten Monate (maximal zwölf Monate). Wir berücksichtigen den 13. Monatslohn, Bonus und Zulagen (etwa für Nachtdienst). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns.
Sind Sie angestellt? Füllen Sie die Anmeldung aus und schicken Sie diese zusammen mit allen Unterlagen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie mehrere Arbeitgebende haben, lassen Sie von jeder weiteren Arbeitgeberin oder jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen. Reichen Sie die Anmeldung mit den Ergänzungsblättern Ihrer Hauptarbeitgeberin oder Ihrem Hauptarbeitgeber ein. Es ist immer nur eine Ausgleichskasse zuständig.
Sind Sie selbständig? Schicken Sie das ausgefüllte Formular Ihrer Ausgleichskasse. Wenn Sie selbständig und gleichzeitig Arbeitnehmerin sind, senden Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei der Sie als Selbständigerwerbende angeschlossen sind.
Sind Sie arbeitslos oder arbeitsunfähig? Füllen Sie die Anmeldung aus und übermitteln Sie diese an die Ausgleichskasse der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers.
Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung können Sie bis fünf Jahre nach der Geburt des Kindes einreichen. Nach dieser Frist erlischt der Anspruch.-
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
318.750
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Ergänzungsblatt bei mehreren Arbeitgebern
318.751
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Anmeldung Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung
318.752
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Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils
318.739
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Zusatzblatt zur Anmeldung Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils
318.739.1
Application forms in english:
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Application for maternity allowance
318.750
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Application Supplementary Maternity Allowance Application Form
318.751
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Application Employer declaration form for women who are unemployed and not in receipt of unemployment benefits
318.752
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Application for a allowance extension following the death of a parent
318.739
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Supplementary application for an allowance extension following the death of a parent
318.739.1
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Häufig gestellte Fragen
Die Mutterschaftsentschädigung wird Ihnen im Nachhinein zu Beginn des folgenden Monats ausbezahlt oder auf Ihrem Mitgliedkonto gutgeschrieben.
Leiten Sie das Anmeldeformular an Ihren Hauptarbeitgeber weiter. Die anderen Arbeitgeber müssen das Ergänzungsblatt ausfüllen. Zuständig ist jeweils nur eine Ausgleichskasse (diejenige des Arbeitgebers, der das Hauptformular ausgefüllt hat).