Erwerbsersatz für Dienstleistende
Wer Dienst leistet in Zivilschutz, Militär-, Zivil- oder Rotkreuzdienst oder an Leiterkursen von J+S teilnimmt, hat Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall.
Die Erwerbsersatzordnung (EO) gleicht während der Zeit im Dienst den Lohn aus. Dienstleistende erhalten 80 Prozent ihres Einkommens, das sie vor Dienstantritt erzielt haben. Wir berücksichtigen dabei Mindest- und Höchstansätze. Für die Grundausbildung und für Nichterwerbstätige gelten spezielle Ansätze.
Dies gilt auch, wenn Sie zuvor nicht erwerbstätig waren oder im Ausland lebten. Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit richtet sich die Entschädigung nach dem früheren Einkommen.
Folgende Dienste und Kurse werden entschädigt:
- Schweizer Armee (inklusive militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste)
- Zivildienst
- Zivilschutz
- Leiterkurse «Jugend+Sport» und Jungschützenleiterkurse
Die Erwerbsausfallentschädigung gilt als Ersatzeinkommen. Wir rechnen davon AHV/IV/EO-Beiträge ab. Bei Arbeitnehmenden ziehen wir zudem ALV-Beiträge ab. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung leistet, zahlen wir die Entschädigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Wer keinen Lohn erhält, bekommt die Auszahlung direkt von uns.
Grundlage für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung bildet das letzte erzielte AHV-pflichtige Einkommen. Ist dieses Einkommen unregelmässig (Stundenlohn), berechnen wir den Durchschnitt der letzten Monate (maximal zwölf Monate). Wir berücksichtigen den 13. Monatslohn, Bonus und Zulagen (etwa für Nachtdienst). Die Grundentschädigung beträgt für Erwerbstätige 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens. Wir berücksichtigen dabei Mindest- und Höchstansätze.
Für die Grundausbildung und für Nichterwerbstätige gelten spezielle Ansätze. Die Gesamtentschädigung für den Erwerbsausfall setzt sich aus der Grundentschädigung und Zulagen für Kinder zusammen. Bei Selbständigerwerbenden kommen eventuell noch Betriebszulagen dazu.
Das Anmeldeformular für die EO (EO-Meldekarte) erhalten Sie direkt von den Rechnungsführern oder der Vollzugsstelle. Die Ausgleichskasse stellt keine EO-Anmeldung aus. Füllen Sie die EO-Anmeldung aus und leiten Sie diese im Original (nicht per E-Mail) je nach Erwerbssituation der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder der zuständigen Ausgleichskasse weiter.
Häufig gestellte Fragen
Sie können die EO-Entschädigung nur mit dem entsprechenden Anmeldeformular geltend machen. Das Formular wird ausschliesslich von den Rechnungsführern der Armee und des Zivilschutzes, von den Organisatoren von J+S und Jungschützenleiterkursen sowie von den Vollzugsstellen des Zivildienstes ausgestellt.
Die EO-Anmeldung muss zwingend im Original per Post bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. EO-Anmeldungen per E-Mail werden nicht akzeptiert. Als Arbeitgeber haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, die EO-Anmeldung über AHVeasy einzureichen.
- Arbeitnehmende oder Lernende: bei Ihrem Arbeitgeber
- Selbständigerwerbende: bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse
- Arbeitslose: bei Ihrem letzten Arbeitgeber
- Erwerbstätige Studierende: bei Ihrem letzten Arbeitgeber
- Nichterwerbstätige Studierende: bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem die Lehranstalt ihren Sitz hat
- Nichterwerbstätige: bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons
Während der Rekrutenschule (RS) erhalten Sie CHF 69.00 pro Tag. Wenn Sie Kinder haben und erwerbstätig waren, wird der durchschnittliche Monatslohn berücksichtigt und 80 % entschädigt.
Sie können bei der zuständigen Ausgleichskasse unter Vorlage des Dienstbüchleins und unter Angabe des Zeitraums, für den Sie die EO-Auszahlung beantragen, ein Ersatzformular verlangen.
Bei mehreren Arbeitgebern leiten Sie das Formular an Ihren Hauptarbeitgeber weiter und legen von den übrigen Arbeitgebern die letzte erhaltene Lohnabrechnung der Anmeldung bei. Die Zuständigkeit liegt jeweils nur bei einer Ausgleichskasse (diejenige des Arbeitgebers, die das Anmeldeformular ausgefüllt hat).