Vaterschaftsentschädigung / Entschädigung für den anderen Elternteil

Erwerbstätige Männer haben Anspruch auf zehn Tage bezahlten Urlaub nach Geburt ihres Kindes. Bei verheirateten Frauen hat die Ehefrau der Mutter Anspruch.

Sind Sie erwerbstätig und werden Vater, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten Sie maximal 14 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt des Kindes. Die Anzahl Urlaubstage richtet sich nach Ihrem Arbeitspensum. Es gilt eine Obergrenze.

Die Mittel für die Vaterschaftsentschädigung / Entschädigung für den andern Elternteil stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).

  • Sie sind:

    • Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
    • Selbständigerwerbender oder Selbständigerwerbende
    • im Betrieb der Ehe­frau, der Familie oder der Konkubinats­partnerin tätig und erhalten einen Lohn
    • arbeitslos und beziehen ein Tag­geld der Arbeits­losen­versicherung
    • arbeitsunfähig wegen Krank­heit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privat­versicherung
    • in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
    • im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und arbeitslos, beziehen aber trotz genügender Beitragsdauer kein Arbeitslosen­taggeld
      aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Unfall, aber erfüllen eine der obigen Bedingungen

    Der Anspruch entsteht, wenn Sie bei der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innert der folgenden sechs Monate werden. Zudem müssen Sie während der neun Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

    Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder anderen EFTA-Staaten zählen ebenfalls.

    Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, haben Sie als Vater des Kindes zusätzlich Anspruch auf einen 14-wöchigen Urlaub - und zwar zusätzlich zu den bereits bestehenden zwei Wochen Urlaub.

  • Grundlage für die Berechnung der Vaterschaftsentschädigung bildet das letzte vor der Geburt des Kindes erzielte AHV-pflichtige Einkommen. Ist dieses Einkommen unregelmässig (Stundenlohn), berechnen wir den Durchschnitt der letzten Monate (maximal 12 Monate). Wir berücksichtigen den 13. Monatslohn, Bonus und Zulagen (etwa für Nachtdienst). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns. Es gilt eine Obergrenze pro Tag.

    Die Urlaubstage können Sie am Stück, wochen- oder tageweise innerhalb von sechs Monaten beziehen.

  • Sind Sie angestellt? Füllen Sie die Anmeldung aus und schicken Sie diese zusammen mit allen Unterlagen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie mehrere Arbeitgebende haben, lassen Sie von jeder weiteren Arbeitgeberin oder jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen. Reichen Sie die Anmeldung mit den Ergänzungsblättern Ihrer Hauptarbeitgeberin oder Ihrem Hauptarbeitgeber ein. Es ist immer nur eine Ausgleichskasse zuständig.

    Sind Sie selbständig?
    Schicken Sie das ausgefüllte Formular Ihrer Ausgleichs­kasse.

    Sind Sie arbeitslos oder arbeits­unfähig?
    Füllen Sie die Anmeldung aus und übermitteln Sie diese an die Ausgleichs­kasse der letzten Arbeit­geberin oder des letzten Arbeit­gebers.

    Beziehen Sie den Vaterschafts­urlaub innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Danach haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Urlaubstage.

    Die Anmeldung zur Entschädigung ist möglich bis spätestens fünf Jahre nach Ende dieser sechsmonatigen Rahmen­frist. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

    Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ehefrauen der Mütter.

    Application forms in english:

Häufig gestellte Fragen

  • Leiten Sie das Anmeldeformular an Ihren Hauptarbeitgeber weiter. Die anderen Arbeitgeber müssen das Ergänzungsblatt ausfüllen. Zuständig ist jeweils nur eine Ausgleichskasse (diejenige des Arbeitgebers, der das Hauptformular ausgefüllt hat).

  • Sie erhalten dem Pensum angepasste Urlaubstage. Beispiel: Bei einem 80 % Arbeitspensum erhalten Sie 8 Tage Urlaub.