Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub.

Der Adoptionsurlaub soll es Kindern unter vier Jahren und berufstätigen Eltern erleichtern, sich an die neue familiäre Situation zu gewöhnen. Die Eltern haben Anrecht auf insgesamt 14 Taggelder.

Die Mittel für die Adoptionsentschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).

    • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
    • Sie sind Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender
    • Sie arbeiten im Betrieb Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Familie oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners mit und erhalten einen Barlohn vergütet.

    Zudem müssen Sie während der neun Monate unmittelbar vor Aufnahme des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Versicherungs- und Beschäftigungs­zeiten in EU- oder EFTA-Staaten werden ebenfalls berücksichtigt.

    Keinen Anspruch auf Adoptionsentschädigung haben Mütter und Väter, die bei Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind.

  • Die Ausgleichskasse berechnet das Taggeld für jeden Elternteil separat. Die Erwerbs­ausfall­entschädigung gilt als Ersatz­einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet. Bei Arbeit­nehmenden werden zudem ALV-Beiträge abgezogen. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohn­fortzahlung leistet, zahlt die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK die Entschädigung den Arbeit­gebenden. Erhalten Sie keinen Lohn, bekommen Sie die Auszahlung direkt von der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK.

  • Sind Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer? Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber reicht pro Elternteil je eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK ein. Das gleiche Vorgehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständigerwerbend sind.

    Sind Sie Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender?
    Sie reichen pro Elternteil je eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK ein.

    Zuständig ist immer die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.

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