Krankheitskosten

Zusätzlich zu den monatlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen können Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, die in der Schweiz entstanden sind.

  • Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben auch Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

  • Für die Krankheits- und Behinderungskosten können Ihnen pro Jahr zusätzlich höchstens folgende Beträge vergütet werden:

    • 25’000 Franken für Alleinstehende
    • 50’000 Franken für Ehepaare
    • 6’000 Franken für Heimbewohner/innen


    Und zwar für:

    • Zahnärztliche Behandlungen
    • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
    • Betreuung in Tagesstrukturen
    • Temporärer Heimaufenthalt
    • Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
    • Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
    • «Lebensnotwendige» Diäten (Mehrkosten)
    • Hilfsmittel
    • Kostenbeteiligungen an die Krankenkasse


    Krankheits- und Behinderungskosten, welche im Ausland entstehen, werden in der Regel nicht vergütet.

    Wir vergüten Krankheits- und Behinderungskosten, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt sind.

  • Reichen Sie uns Rechnungen und Belege innert 15 Monaten ab Rechnungsdatum ein. Ältere Rechnungen und Belege dürfen wir gemäss Gesetz nicht mehr vergüten.

    Die Auszahlung erfolgt direkt an Sie. Nur in Ausnahmefällen überweisen wir die Krankheitskosten an den Leistungserbringer (z. B. Zahnarzt).

    Sie erhalten eine Verfügung über die Höhe der Rückerstattung.

Häufig gestellte Fragen

  • Notfallbehandlungen

    • Notfallbehandlungen dürfen ohne vorherige Genehmigung der EL-Stelle durchgeführt werden.
    • Wichtig: Der behandelnde Zahnarzt oder die behandelnde Zahnärztin muss informiert werden, dass die versicherte Person Ergänzungsleistungen (EL) bezieht.
    • Die EL-Stelle kann nur Kosten erstatten, die zum Sozialtarif abgerechnet wurden.


    Größere Zahnbehandlungen

    • Für geplante Behandlungen empfiehlt die EL-Stelle, immer einen Kostenvoranschlag einzureichen.
    • Für Behandlungen, deren Kosten über CHF 3'000.00 liegen und für die kein Kostenvoranschlag vorgelegt wurde, erstattet die EL-Stelle maximal CHF 3'000.00.
  • Wenn Sie möchten, dass die Ausgleichskasse das Guthaben direkt an den Zahnarzt oder die Zahnärztin überweist, sind folgende Schritte notwendig:

    1. Abtretungserklärung unterzeichnen:

    • Dieses Formular wird von den Zahnärzten bereitgestellt oder kann auf der Website der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) heruntergeladen werden: https://kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen
    • Fragen Sie Ihren Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin nach diesem Formular.

    2. Wichtige Unterlagen für die Rückerstattung:

    • Die Honorarrechnung muss auf die versicherte Person (Patient oder Patientin) ausgestellt sein.
    • Neben der Honorarrechnung und der Abtretungserklärung ist auch ein Entscheid der Krankenkasse erforderlich, aus dem hervorgeht, ob und in welchem Umfang sich die Krankenkasse an den Zahnkosten beteiligt.
  • Zahnbehandlungen im Ausland werden nicht zurückerstattet.

    Auch Folgebehandlungen in der Schweiz, welche durch eine Behandlung im Ausland notwendig wurden, werden nicht zurückvergütet.

    • Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Tarifziffer 4.0300) darf seit 1. Januar 2024 nicht mehr übernommen werden.
    • Kosten für rezeptfreie Medikamente und Verbrauchmaterialen wie z. B. Interdentalbürsten, Zahnpasten oder Zahnspülungen etc. können nicht zurückvergütet werden.
  • Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt)

    • Reichen Sie uns die vollständigen detaillierten Leistungsabrechnungen (alle Seiten) Ihrer Krankenversicherung ein.
    • Bitte reichen Sie uns keine Arztrechnungen und Rückforderungsbelege ein. Diese Unterlagen sind für die Krankenkasse bestimmt.
    • Bitte reichen Sie uns keine Mahnungen, Zahlungserinnerungen, Empfangsscheine und/oder Zahlungsabschnitte ein. Wir benötigen zur Rückvergütung der Krankheitskosten die vollständige detaillierte Leistungsabrechnung der Krankenkasse.
    • Kosten können nicht auf Grundlage von Auszügen für die Steuererklärung oder Zusammenzügen über ungedeckte Krankheitskosten abgerechnet werden.


    Haushalthilfe

    • Rechnungskopie des Leistungserbringers
    • Ärztliches Zeugnis, auf welchem ersichtlich ist, für wie viele Stunden pro Woche Sie Hilfe benötigen.
    • Leistungsabrechnung Ihrer Zusatzversicherungen, worauf ersichtlich ist, an welchen Kosten sich die Krankenkasse beteiligt.


    Transportkosten

    • Notfalltransporte: Bei Notfalltransporten ist eine Rechnungskopie des Leistungserbringers zusammen mit der Leistungsabrechnung Ihrer Krankenkasse einzureichen. Die Abrechnung muss zeigen, in welchem Umfang sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt.
    • Transportkosten für öffentliche Verkehrsmittel: Transportkosten werden nur für einzelne Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram, Bus, Bahn) zu den nächstgelegenen medizinischen Behandlungsorten oder Beschäftigungsstätten vergütet.
    • Transport mit dem Privatfahrzeug (PW): Falls die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus behinderungsbedingten Gründen unzumutbar ist, muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden.
      • Für Transporte mit dem PW werden maximal CHF 0.70 pro Kilometer vergütet.

    Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Vergütung von Krankheitskosten.

  • Auslagen für nicht kassenpflichtige Leistungen, Medikamente und Hilfsmittel sowie Leistungen aus Zusatzversicherungen und Spitalkostenbeiträge von 15 Franken pro Tag können nicht vergütet werden.