Jährliche Ergänzungsleistungen

Jährliche Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Dabei wird unterschieden zwischen Personen, die zu Hause leben, und Personen, die im Heim oder im Spital wohnen.

Die Ergänzungsleistungen werden durch den Wohnsitzkanton ausgerichtet. Sie sind jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden. Die Leistungen werden gemeinsam durch Bund und Kanton aus allgemeinen Steuermitteln finanziert.

Die Ergänzungsleistungen tragen gezielt und wirkungsvoll dazu bei, Armut in der Schweiz zu verhindern.

  • Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie

    • einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, nach dem 18. Geburtstag eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und
    • nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und
    • in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben, und
    • Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
    • als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.

    Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beginnt im gleichen Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden individuell berechnet. Die Höhe ist abhängig von der wirtschaftlichen Situation (Einnahmen, Vermögen, Ausgaben) und den persönlichen Verhältnissen (z. B. Zivilstand, Kinder). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

    Bei den Ausgaben werden angerechnet:

    • Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens
    • Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft
    • Ein Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung
    • Beiträge an die AHV, die IV und die EO
    • Kosten für notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern bis zehn Jahren
    • geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, z. B. Alimente


    Bei den Einnahmen werden angerechnet:

    • Renten der AHV, IV, der Pensionskassen, der Militär- und Unfallversicherungen und weiterer Sozialversicherungen
    • Einkünfte aus Vermögen wie Zinsen, Miete, Untermiete, Pacht oder Nutzniessung
    • Mietwert der Wohnung
    • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge wie Alimente
    • Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse, der IV, der Arbeitslosen- oder Unfallversicherung
    • Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
    • Ein Teil des Vermögens als Vermögensverzehr
    • Teilweise das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Reichen Sie das ausgefüllte, unterzeichnete Formular zusammen mit allen Beilagen bei der AHV-Zweigstelle in Ihrer Wohngemeinde ein.

Die zwei Erklär­videos erklären, wie Ergänzungs­leistungen beantragt werden können, und welches die Voraus­setzungen dafür sind.

Ergänzungsleistungen für Personen zuhause
Ergänzungsleistungen für Personen im Heim

Häufig gestellte Fragen

  • Wenn jemand Anspruch hat auf Ergänzungsleistungen (EL), wird die Prämie für die Grundversicherung (KV) direkt an die Krankenkasse überwiesen. Die anrechenbaren Prämien sind bei den EL begrenzt. Eine Übersicht über die Maximalbeträge sind im Merkblatt 5.02 «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» aufgeführt. Die Prämien für die Zusatzversicherungen (VVG) werden bei den EL nicht berücksichtigt.

  • Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist zwischen unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu unterscheiden:

    Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Sie als EL-beziehende Person zum Beispiel mehr Vermögen hatten, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben war, muss der zu viel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden (sogenannte unrechtmässig bezogene EL). Die Grundlage für die EL-Berechnung hat sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit haben Sie über mehr Geld verfügt, als in der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.

    Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen EL (jährliche EL inkl. Krankenkassenprämie sowie EL-Krankheits- und Behinderungskosten) aus dem Nachlass zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Teil des Nachlasses geschuldet, welcher 40'000 Franken übersteigt. Massgebend ist das Vermögen im Zeitpunkt des Todesfalls. Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden. Fällt der Nachlass tiefer aus, entfällt eine Rückerstattungspflicht.

    Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. In diesem Fall ist der Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten massgebend.

  • Sie können Anspruch auf EL haben, wenn Sie

    • einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und
    • nicht mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben (Vermögensschwelle), und
    • Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, und
    • die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates besitzen oder
    • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.

    Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Merkblättern:

  • Ergänzungsleistungen (EL) sind nicht steuerpflichtig. Die EL-Stelle erstellt deshalb keinen Steuerausweis für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Erhaltene EL-Krankheitskosten müssen jedoch bei den Steuern deklariert werden. Auf Wunsch stellt die Ausgleichskasse eine Steuerbestätigung für die EL-Krankheitskosten aus.

  • Grundsätzlich müssen alle Vermögenswerte deklariert werden. Dazu gehören auch Vermögenswerte im Ausland sowie Vermögenswerte, auf welche verzichtet wurde, z. B. durch Schenkungen oder Erbvorbezüge. Diese Vermögenswerte werden so berücksichtigt, als ob sie noch effektiv vorhanden wären.

  • Bei der EL-Berechnung werden alle Vermögenswerte, welche über dem Freibetrag liegen, berücksichtigt. Es gelten folgende Vermögensfreibeträge:

    • Für Einzelpersonen CHF 30'000.00
    • Für Ehepaare CHF 50'000.00
    • Für Kinder CHF 15'000.00

    Das über dem Freibetrag liegende Vermögen wird berücksichtigt:

    • Beim Bezug einer Invalidenrente 1/15
    • Beim Bezug einer Hinterlassenenrente vor dem Referenzalter 1/15
    • Beim Bezug einer Hinterlassenenrente nach dem Referenzalter 1/10
    • Beim Bezug einer Altersrente 1/10
    • Bei einem Heimaufenthalt 1/5
  • Bei eigener Liegenschaft wird unterschieden, ob diese von den EL-Beziehenden selbst bewohnt ist oder nicht.

    Selbst bewohnte Liegenschaften

    Bei einer selbst bewohnten Liegenschaft wird das Vermögen nicht für die Anspruchsprüfung berücksichtigt. Das heisst EL können beantragt werden, wenn das restliche Vermögen nicht mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) beträgt.

    Die selbst bewohnte Liegenschaft wird wie folgt in der EL-Berechnung berücksichtigt: Vom Steuerwert der Liegenschaft werden die darauf lastenden Schulden sowie ein Freibetrag von 112'500 Franken abgezogen. Der Rest wird für die Bestimmung des Vermögensverzehrs berücksichtigt. In folgenden Fällen werden 300'000 Franken abgezogen:

    • Die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder Spital lebt.
    • Die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung bezieht.
    • Die Liegenschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung bezieht.


    Nicht selbst bewohnte Liegenschaft

    Eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft wird als Vermögen bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt. Das heisst EL können nur beantragt werden, wenn das gesamte Vermögen inkl. dem Wert der Liegenschaft nicht mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) beträgt.

    Bei einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft wird das Vermögen abzüglich der darauf lastenden Schulden bei der EL-Berechnung für die Bestimmung des Vermögensverzehrs berücksichtigt. Es gibt keinen Freibetrag für die nicht selbst bewohnte Liegenschaft.

  • Nein, der Solidaritätsbeitrag wird in der EL-Berechnung nicht als Vermögen berücksichtigt.

  • Ein Erwerbseinkommen wird bei der EL-Berechnung wie folgt berücksichtigt:

    • Für Personen, welche in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und die eine eigene Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, wird das Erwerbseinkommen privilegiert berücksichtigt. Das heisst, es wird vom Nettoeinkommen ein Freibetrag abgezogen und vom restlichen Einkommen werden zwei Drittel bei der EL-Berechnung als Einnahme berücksichtigt.
      • Der Freibetrag bei alleinstehenden Personen beträgt 1'000 Franken pro Jahr.
      • Der Freibetrag bei Ehepaaren, welche beide eine eigene Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, beträgt 1'500 Franken pro Jahr.
      • Der Freibetrag einer alleinstehenden Person mit einem Kind, welches eine Kinderrente bezieht, beträgt 1'500 Franken pro Jahr.
    • Für Personen, welche ein Taggeld der IV beziehen, wird das Nettoeinkommen bei der EL-Berechnung vollumfänglich berücksichtigt (ohne Freibetrag).
    • Für Ehegatten, welche in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden 80 % des Nettoeinkommens ohne Freibetrag berücksichtigt.
  • Das Mietzinsmaximum richtet sich nach der Mietzinsregion. Für den Kanton Zug gilt die Mietzinsregion 2. Weitere Infos dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV): Anrechnung der Mietkosten in den Ergänzungsleistungen

    Das Mietzinsmaximum bemisst sich nach Anzahl Personen, welche in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Leben weitere Personen im gleichen Haushalt, wird die Miete zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Für die EL-Berechnung werden anteilmässig nur diejenigen Personen berücksichtigt, welche in der EL-Berechnung eingeschlossen sind. Alle übrigen Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen.

    Es kann der Nettomietzins einer einzigen Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt werden. Weitere Räumlichkeiten wie z. B. ein Hobbyraum oder die Miete für einen Autoabstellplatz, eine Garage etc. können bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

  • Wird für die Mietnebenkosten eine Schlussabrechnung erstellt, so können diese Kosten nicht separat vergütet werden. Es werden nur diejenigen Kosten in der EL-Berechnung berücksichtigt, welche gemäss Mietvertrag monatlich bezahlt werden müssen.

    Ist im Mietvertrag festgehalten, dass die Wohnung selber beheizt werden muss und die Kosten dafür selber getragen werden müssen, wird in der EL-Berechnung eine zusätzliche Heizkostenpauschale berücksichtigt.

    Eine Rückvergütung von zu viel einbezahlten Nebenkosten wird in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt.

  • Nein, Unterlagen in Form von Handyfotos können nicht eingereicht werden.

    Da bei uns alle Daten digitalisiert werden, akzeptieren wir ausschließlich PDF-Dateien oder Fotokopien.

    Die Qualität von Handyfotos reicht in der Regel nicht aus, um die Informationen nach der Übernahme in das elektronische Dossier lesbar zu erhalten.

  • Nein, eine provisorische Berechnung kann nicht erstellt werden. Die Ergänzungsleistungen (EL) können nur aufgrund von effektiven Zahlen berechnet werden. Dafür ist bei der Wohnsitzgemeinde ein schriftlicher EL-Antrag einzureichen. Alle Angaben müssen mit aktuellen Nachweisen belegt werden. Hier geht es zum EL-Anmeldeformular.

    Personen, welche zuhause leben, können mit dem Online-Rechner Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnen.

  • Für die Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen (EL) ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton zuständig. Das heisst, wenn eine EL-beziehende Person in einen anderen Kanton umzieht, muss sie sich bei der bisherigen EL-Stelle abmelden und anschliessend bei der EL-Stelle des neuen Wohnsitzkantons wieder anmelden.

    Die bisherige EL-Stelle übermittelt keine Dokumente an die neue EL-Stelle. Es sind bei der EL-Stelle im neuen Wohnsitzkanton alle notwendigen Dokumente inklusive Anmeldeformular neu einzureichen.

    Eine frühzeitige Benachrichtigung beider EL-Stellen ist wichtig, damit die EL ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden können.

  • Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen sind gegenüber der EL-Stelle meldepflichtig. Es sind sämtliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schriftlich zu melden.

    Die Meldeflicht gilt für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) besteht oder bestanden hat. Zudem gilt die Meldepflicht auch für Personen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (z. B. Ehepartner und Kinder). Die Meldepflicht gilt insbesondere für:

    • Überschreitung der Vermögensschwelle
    • Adressänderungen
    • Mietzinsänderungen
    • Veränderung der Anzahl von Mitbewohnenden
    • Wohnsitzwechsel
    • Heirat, Trennung oder Scheidung
    • Tod eines Ehegatten oder in der EL-Berechnung eingeschlossenen Kindes
    • Beendigung der Lehre oder Schule der Kinder
    • Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit
    • Wegfall, Erhöhung oder Reduktion der Rente
    • Beginn oder Wegfall von Krankenkassenleistungen (z. B. VVG-Taggelder)
    • Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens
    • Erbschaften, Schenkungen
    • Liegenschafts- und Grundstücksverkauf
    • Ein- und Austritte bei Heimen
    • Änderung der Heimtaxe oder Pflegeeinstufung
    • Klinik- und Spitalaufenthalte, die länger als 1 Kalendermonat dauern
    • Alle Auslandaufenthalte

    Bei einer Verletzung der Meldepflicht werden die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückgefordert. Die Verletzung der Meldepflicht ist strafbar.

  • Ja, ein Auslandaufenthalt muss der EL-Stelle in jedem Fall gemeldet werden. Gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 5, Abs. 3, dürfen Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) pro Kalenderjahr maximal drei Monate (90 Tage) im Ausland verbringen. Die EL werden in dem Monat eingestellt, indem eine EL beziehende Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.

    Die EL-Stelle prüft bei wiederholten oder nicht gemeldeten Auslandaufenthalten stichprobenmässig die Anwesenheit in der Schweiz, indem sie Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) auffordert, innert vorgegebener Frist persönlich vorzusprechen. Wird der Termin nicht wahrgenommen, werden die EL eingestellt und erst wieder ausbezahlt, wenn die Anwesenheit in der Schweiz nachgewiesen wird.

  • Bei den Ergänzungsleistungen (EL) werden die Pensionstaxe, die Betreuungstaxe sowie die Eigenleistungen für die Pflege als Ausgaben anerkannt. Bei einem Heimeintritt sind der EL-Stelle der Heimvertrag, die erste Heimrechnung (Eintrittsmonat) sowie die Heimrechnung, auf welcher die erste Pflegeeinstufung ersichtlich ist, einzureichen. Danach sind der EL-Stelle alle Änderungen der Heimtaxen und Pflegeeinstufungen zu melden und mittels Heimrechnung zu belegen.

    Der Kanton definiert jährlich die maximal anrechenbaren Heimtaxen. Sie finden die Übersicht hier.

  • Für Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente haben, gelten folgende Pflichten:

    • Beginn einer Ausbildung: Es müssen alle Ausbildungsbestätigungen eingereicht werden, wie:
      • Lehrvertrag
      • Schulbestätigung
      • Studienbestätigung
    • Kinder mit Einkommen: Wenn das Kind während der Ausbildung einen Lohn erwirtschaftet, sind zusätzlich die Lohnabrechnungen der EL-Stelle vorzulegen.
  • Die EL werden zusammen mit der Rente bzw. der Hilflosenentschädigung ausbezahlt.

    Die Auszahlungstermine finden Sie hier.