Hilflosenentschädigung

Gesundheitliche Einschränkungen erfordern Hilfe im Alltag. Die Hilflosenentschädigung ist ein Beitrag an die Pflege- und Betreuungskosten.

Wenn Sie für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigen, haben Sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

  • Zudem müssen Sie

    • eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen,
    • Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben
    • seit mindestens einem halben Jahr in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sein.

    Ihr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung AHV entfällt, wenn Sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben.

  • Wir unterscheiden drei Stufen von Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer. Wie hoch die monatliche Hilflosenentschädigung ist, hängt davon ab, wieviel Hilfe Sie benötigen für:

    • An- oder Auskleiden
    • Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen
    • Essen
    • Körperpflege
    • Toilettengang
    • Fortbewegung, Kontakt mit der Um­welt

    Leichte Hilflosigkeit

    Sie wohnen zu Hause und sind bei mindestens zwei der oben genannten Handlungen auf die Hilfe von Dritten angewiesen.

    Mittlere Hilflosigkeit

    Sie sind trotz Hilfsmitteln in den meisten oder mindestens zwei der oben genannten Handlungen auf die erhebliche Hilfe von Dritten angewiesen und brauchen dauernde Pflege.

    Schwere Hilflosigkeit

    Sie sind in allen oben genannten Handlungen auf Hilfe angewiesen und benötigen dauernde Pflege.

  • Sobald wir Ihre Anmeldung erhalten haben, klären wir ab, ob es sich in Ihrem Fall um eine leichte, mittlere oder schwere Hilflosigkeit handelt. Die Anmeldung kann, zusammen mit einer Vollmacht, auch von Ihrer Rechtsvertreterin oder Ihrem Rechtsvertreter eingereicht werden.