Private Arbeitgebende

Wer zum Beispiel eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

Wer in der Schweiz arbeitet, ist obligatorisch versichert gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter – unabhängig vom Einkommen. Arbeitgebende sind deshalb verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Insbesondere bei kleinem Einkommen sind diese Beiträge substanziell für die einzelne Person. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt – egal ob im Büro, auf der Baustelle oder im Privathaushalt. Rechnen Sie deshalb auch die Löhne Ihrer Hausangestellten ab.

  • Keine Beitragspflicht besteht für sogenannte Sackgeldjobs. Einkommen bis 750 Franken pro Privathaushalt und Jahr sind beitragsfrei, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt.

    Freibetrag nach Referenzalter

    Frauen und Männer, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen Frei­betrag von 16'800 Franken pro Jahr bzw. 1'400 Franken pro Monat, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind. Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen ganz weg. Erwerbstätige, die das Referenzalter erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.

  • Sie können im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren abrechnen.

    Vereinfachtes Verfahren

    • Der Lohn wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich versteuert.
    • Arbeitnehmende profitieren von einem günstigen Pauschalbesteuerungssatz von fünf Prozent. Diese Pauschalsteuer wird direkt vom Lohn abgezogen.
    • Arbeitnehmende müssen keine zusätzliche Steuererklärung über dieses Einkommen einreichen.
    • Die Nationalität und der Aufenthaltsstatus der Arbeitnehmenden (Schweizer-Bürgerinnen und -Bürger und Personen mit C-Ausweis) spielen bei diesem Abrechnungsverfahren keine Rolle, d. h. ein zusätzliches Anmelden und Abrechnen mit den Steuerbehörden bei ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung entfällt.
    • Sie müssen keinen jährlichen Lohnausweis für Ihre Arbeitnehmenden ausstellen. Der jährliche Lohnausweis kommt direkt von der Ausgleichskasse.
    • Das Verfahren ist ideal für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende: Das Arbeitsverhältnis muss nur mit der Ausgleichskasse und nicht zusätzlich mit der Steuerbehörde abgerechnet werden.
    • Das Verfahren ist ideal für kurzfristige, oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten und stellt eine Massnahme des Bundes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dar.

    Voraussetzungen

    • Die Anmeldung betrifft das laufende Jahr.
    • Der Jahreslohn pro Arbeitnehmende übersteigt den Grenzbetrag von 22'050 Franken für den Eintritt in die obligatorische berufliche Vorsorge nicht.
    • Die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes übersteigt den doppelten Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV von 58'800 Franken nicht.
    • Sie rechnen die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren ab.
    • Bei den Mitarbeitenden handelt es sich weder um Ehepartner noch um eigene Kinder.

    Ordentliches Verfahren

    • Sie müssen einen jährlichen Lohnausweis für Ihre Arbeitnehmenden ausstellen.
    • Alle Sozialversicherungsbeiträge werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet, jedoch nicht versteuert. Damit profitieren Arbeitnehmende nicht von einem Pauschalbesteuerungssatz von fünf Prozent.
    • Sie müssen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung zusätzlich bei den kantonalen Steuerbehörden anmelden und das Einkommen monatlich bzw. quartalsweise an diese Behörde deklarieren und die Quellensteuer abrechnen.

    Verlangen Sie von Ihren Arbeitnehmenden bei Stellenantritt die AHV-Nummer (diese ist auf der Versichertenkarte der Krankenversicherung). Nehmen Sie die AHV-Nummer, den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Person auf, damit die Einkommen am Ende des Jahres in den Individuellen Konten dieser Personen verbucht werden können.

  • Sie erhalten die Lohndeklaration jeweils Anfang Dezember. Sie melden uns mit der jährlichen Lohndeklaration den beitragspflichtigen Jahreslohn jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters. Wir stellen Ihnen eine Rechnung für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, das heisst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

    Mit AHVeasy, dem kostenlosen Onlineportal für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, erfolgt die Lohndeklaration online und ganz ohne Papierkram. Der Chatbot «Zugi» hilft bei Fragen und führt durch die Lohndeklaration.