Nichterwerbstätige

Wer in der Schweiz wohnt und kein oder nur ein geringes Arbeitseinkommen hat, ist als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger beitragspflichtig.

    • Frühpensionierte
    • Ehe­partnerin, Ehe­partner oder eingetragene Partnerin, Partner von Pensionierten
    • Arbeits­lose, die kein Taggeld mehr erhalten
    • Bezügerinnen und Bezüger von Kranken­tag­geld
    • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
    • Bezügerinnen und Bezüger von Sozial­hilfe
    • Geschiedene
    • Verwitwete
    • Studierende
    • Weltreisende


    Unter Umständen sind auch als Nicht­erwerbs­tätige beitrags­pflichtig:

    • Arbeitnehmende mit einem tiefen Brutto­einkommen
    • Arbeitnehmende, die weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
    • Arbeitnehmende mit einem Pensum unter 50 Prozent

    Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

    Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

    Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin mitarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Ehe das ganze Jahr gedauert hat.

  • Das Anmeldeformular finden Sie hier:

    Beitrags­pflichtige Nicht­erwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichs­kasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen.

    Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichs­kasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichs­kasse ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.

  • Studierende bis 25 sowie Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe bezahlen pauschal den Mindestbeitrag plus Verwaltungskosten. Bei anderen Nichterwerbstätigen hängen die Beiträge von der finanziellen Situation ab: vom Vermögen und vom Renteneinkommen (oder Ersatzeinkommen).

    Als Vermögen zählen:

    • Sparkonten
    • Wertpapiere
    • Liegenschaften (zum Repartitionswert)

    Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

    Als Renten­ein­kommen zählen:

    • AHV-Renten
    • andere Renten und Pensionen, auch aus­ländische (aus­genommen: Renten und Leistungen der IV sowie Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV)
    • Überbrückungs­renten der beruf­lichen Vor­sorge
    • Alimente (aus­genommen: Alimente für Kinder)
    • Taggelder von Kranken- und Unfall­versicherungen
    • Stipendien

    Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.