Arbeitnehmende

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber rechnet die Sozialversicherungsbeiträge mit uns ab.

Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Die Beitragspflicht besteht, solange Sie erwerbstätig sind.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung je hälftig. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zieht Ihren Anteil vom Bruttolohn ab und überweist beide Anteile zusammen an die Ausgleichskasse.

Ist Ihr Bruttojahreslohn nicht höher als 2'300 Franken, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge nur auf ausdrücklichen Wunsch von Ihnen abrechnen.

  • Für folgende Arbeitgebende sind auch Löhne unter 2'300 Franken beitragspflichtig:

    • Privathaushalte, die z. B. Reinigungskräfte oder Haushaltshilfen beschäftigen
    • Tanz- und Theaterproduzenten
    • Phono- und Audiovisionsproduzenten
    • Radio und Fernsehen
    • Schulen im künstlerischen Bereich
  • Wenn Sie über das Referenzalter hinaus arbeiten, bezahlen Sie weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung fallen weg. Es gilt ein Freibetrag von jährlich 16'800 Franken oder 1'400 Franken monatlich, auf dem Sie keine Beiträge zahlen.


    Verzicht auf Freibetrag möglich

    Sie haben die Möglichkeit, auf diesen Freibetrag zu verzichten. So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken im Individuellen AHV-Konto füllen und die Altersrente erhöhen. Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters darüber.